Am 19.05.2020 ist das Grundrentengesetz in Kraft getreten. Damit wurde auch der Förderbetrag für Geringverdiener in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verdoppelt und der Kreis der Berechtigten ausgeweitet.

 

Konkret wird der Förderbetrag in der vom Arbeitgeber finanzierten bAV für Geringverdiener (Bruttolohn bis zu 2.200 Euro) von 144 auf maximal 288 Euro angehoben (Artikel 6 Absatz 2 im Gesetz), und zwar rückwirkend schon ab Jahresbeginn 2020.

 

Gleichzeitig wurde die monatliche Einkommensgrenze rückwirkend ab Jahresbeginn 2020 von 2.200 Euro Bruttoeinkommen auf 2.575 Euro angehoben. Damit wird zugleich ein stärkerer Anreiz für Arbeitgeber gesetzt, deren Steuerfreistellung nun in gleichem Maße wie die Erhöhung der Geringverdienerförderung steigt (§ 100 EStG).

 

Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine Entgeltumwandlung, ergänzt der Arbeitgeber den Betrag durch einen Zuschuss aus der Firmenkasse. Dabei verschiebt sich der Förderrahmen für den gesamten laufenden Veranlagungszeitraum und  rückwirkend schon ab Jahresbeginn 2020 von 480 Euro pro Jahr (40 Euro pro Monat) auf 960 Euro pro Jahr.

 

Bei diesen weit verbreiteten sog. Matching-Modellen ist eine staatliche Förderung bis zu 51 % möglich und macht eine Betriebsrente sowohl für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber besonders attraktiv.

 

Quelle: ProContra online (02.09.2020)